Unsere Partnerseiten:

Gebrauchtwagen suchen

Gebrauchtwagengarantie privat ausschließen - so geht´s

  • Wenn Sie Ihr Fahrzeug privat verkaufen, können Sie die Gebrauchtwagengarantie ausschließen. Man spricht vom "Gewährleistungsausschluss".
  • Am sichersten ist es, wenn Sie einen Musterformularvertrag verwenden, den Sie beispielsweise bei den Automobilklubs erhalten. Eine mündliche Vereinbarung ist nicht ratsam, da Sie dann nicht beweisen können, dass Sie die Gebrauchtwagengarantie ausgeschlossen haben.

Gebrauchtwagengarantie mit Musterkaufvertrag ausschließen

  • Sie können angesichts der Unübersichtlichkeit und Vielfältigkeit der Einzelfälle in der Rechtsprechung nur einigermaßen sicher gehen, wenn Sie einen Musterkaufvertrag verwenden und es möglichst vermeiden, irgendwelche Eigenschaften und Merkmale zuzusichern oder zu garantieren oder arglistig zu verschweigen.
  • Beim privaten Verkauf kann der Käufer dann Gewährleistungsansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ihm bestimmte Eigenschaften oder Merkmale Ihres Fahrzeuges zusichern oder garantieren. Wenn Sie behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei, sichern Sie diese Eigenschaft zu. Steht Ihre Behauptung auch noch im Kaufvertrag dokumentiert, kann der Käufer leicht den Nachweis führen, dass Sie genau dieses behauptet haben, falls sich doch ein Unfallschaden offenbart.
  • Vorsicht: Sie haften dabei auch für die Zeit, in der das Fahrzeug noch gar nicht in Ihrem Besitz war. Unfallfreiheit beinhaltet die Aussage, dass das Fahrzeug noch nie einen Unfallschaden hatte. Ob dies bei einem oder mehreren Vorbesitzern der Fall war, können Sie nicht sicher beurteilen und dürfen diesen Umstand nicht ohne weiteres zusichern. Auch der einschränkende Hinweis, der sich auf Ihre Kenntnis oder Besitzzeit bezieht, sollte unterbleiben.
  • Können Sie also ein Merkmal nicht sicher einschätzen, sollten Sie das Wort Garantie am besten überhaupt nicht in den Mund nehmen. Verkaufen Sie das Fahrzeug so, wie es der Käufer besichtigt und Probe gefahren hat.
  • Eine weitere Fehlerquelle liegt darin, dass Sie als Verkäufer keine Fahrzeugmängel arglistig verschweigen dürfen. Damit sind Mängel gemeint, die der Käufer als Laie nicht ohne weiteres feststellen und erkennen kann, Ihnen aber nachweisbar bekannt sind. Haben Sie also Kenntnis von einem Unfallschaden, gewerblicher Nutzung als Taxi, von technischen Defekten oder dem Einbau eines generalüberholten Motors, müssen Sie den Käufer informieren.
  • Sie haben auch ohne die ausdrückliche Nachfrage des Käufers die Pflicht, ihn über solche Umstände zu informieren, die den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können und daher den Käufer in seiner Kaufentscheidung beeinflussen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie der Käufer nach bestimmten Umständen fragt. Ist der Mangel bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen klar sichtbar, obliegt Ihnen keine Offenbarungspflicht.

Gewerbetreibender handelt beim Autoverkauf nicht privat

  • Wichtig ist, dass Sie wirklich als Privatperson handeln, wenn Sie die Gebrauchtwagengarantie ausschließen wollen.
  • Wenn Sie als Handwerker, Arzt, Gewerbetreibender oder Handelsvertreter Ihren Geschäftswagen verkaufen, gelten Sie als Händler und es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf, bei dem Sie für mindestens ein Jahr die Sachmängelhaftung übernehmen müssen.