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Gewährleistung bei Gebrauchtwagen von Privat - so gestalten Sie einen sinnvollen Kaufvertrag

Gewährleistung richtig ausschließen

Als privater Verkäufer Ihres privat genutzten Gebrauchtwagens können Sie Ihre Haftung gegenüber dem Käufer ausschließen und die Gewährleistung vermeiden.

  • Sie dürfen dann aber keinen vorgefertigten Formularvertrag verwenden, in dem die Gewährleistung komplett ausgeschlossen ist. Ein vollständiger Ausschluss würde nämlich auch Ihre Haftung für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung umfassen und den Käufer unangemessen benachteiligen.
  • Wenn Sie dem Käufer verschweigen, dass die Bremsen defekt sind und dieser gegen den nächsten Baum fährt, haften Sie für alle ihm entstehenden Schäden. Diese Haftung können und dürfen Sie nicht ausschließen.

Kaufvertrag für Gebrauchtwagen individuell gestalten

Sie haben daher zwei Möglichkeiten, den Kaufvertrag in Ihrem Sinne zu gestalten:

  • Sie verwenden einen entsprechend formulierten Musterkaufvertrag, der den Ausschluss Ihrer Gewährleistung entsprechend formuliert oder Sie formulieren selbst handschriftlich oder mit dem Computer einen individuellen Kaufvertrag, der sich selbst an einem Mustervertrag orientiert.
  • Dann können Sie die Gewährleistung in Ihrem Sinne regeln. Sie haften allerdings auch dann immer noch, wenn Sie die fehlerhafte Bremsanlage verschweigen, wenn auch auf einem anderen rechtlichen Blickwinkel heraus.
  • Weisen Sie darauf hin, dass das Fahrzeug gebraucht ist und als privat genutztes Fahrzeug verkauft wird. Hat der Käufer eine Probefahrt unternommen, führen Sie diesen Umstand ebenfalls auf.
  • Notieren Sie, dass das Fahrzeug in dem Zustand verkauft wurde, wie es sich nach der Besichtigung durch den Käufer und der Probefahrt ergeben hat.
  • Schließen Sie Gewährleistungsforderungen aus und weisen Sie darauf hin, dass Sie keine Garantie übernommen oder Mängel arglistig verschwiegen und keine besonderen Eigenschaften zugesichert haben.

Nicht alles was privat ist, darf geheim bleiben

Seien Sie vorsichtig mit dem, was Sie sagen. Informieren Sie nur über Umstände, die Sie sicher wissen und sich in Ihrer Besitzzeit ergeben haben.

  • Sobald Sie einen Umstand in den Kaufvertrag hineinschreiben, erweitern Sie Ihre Haftung auf die Richtigkeit dieses Umstandes. Machen Sie also beispielsweise keine verbindlichen Angaben über Kraftstoff- oder Ölverbrauch Ihres Gebrauchtwagens.
  • Sie müssen allerdings auch ungefragt auf Ihnen bekannte Unfallschäden hinweisen, die über einfache Blechschäden hinausgehen und die mit einem Aufwand von mehr als etwa 500 Euro beseitigt werden müssten. Das gilt auch für andere Umstände, die für die Kaufentscheidung des Käufers von für Sie erkennbarer Bedeutung sind.

Bei Zweifeln holen Sie juristischen Rat ein.