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Privater Autoverkauf - Rücktritt vom Kaufvertrag richtig angehen

Ein privater Autoverkauf ist immer ein Risiko

  • Der private Autoverkäufer kann im Kaufvertrag seine Haftung ausschließen. Ein privater Autoverkauf führt dazu, dass Sie das Auto normalerweise so kaufen, wie Sie es besichtigt und Probe gefahren haben.
  • Gewährleistungsansprüche kommen nur dann in Betracht, wenn Ihnen der Verkäufer mit bestimmten Eigenschaften des Fahrzeuges den Kauf schmackhaft gemacht und diese Eigenschaften mündlich oder schriftlich zugesichert hat. Da es darauf ankommt, dass Sie diese Aussage beweisen können, brauchen Sie einen Zeugen oder einen schriftlichen Kaufvertrag.
  • Sichert Ihnen der Verkäufer ausdrücklich die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zu, muss er dafür haften, wenn sich später ein Unfallschaden herausstellt.
  • Wenn er diese Aussage ohne Einschränkung auf seine eigene Besitzzeit macht, haftet er auch, wenn der Unfall von seinem Vorbesitzer verursacht wurde.
  • Der Verkäufer kann sich auch dann nicht auf seinen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er einen Fahrzeugmangel kannte und ihn arglistig verschwiegen hat. Damit sind alle Fehler angesprochen, die Sie als Laie bei einer Besichtigung nicht erkennen können, dem Verkäufer aber bekannt waren und er davon ausgehen musste, dass sie für Ihre Kaufentscheidung eine wesentliche Rolle spielen.
  • Allerdings obliegt auch dem privaten Verkäufer keine Untersuchungspflicht in Bezug auf mögliche, aber auch für ihn nicht direkt erkennbare Mängel.

So erklären Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag

  • Wenn Sie also nach der Übernahme des Fahrzeuges Mängel feststellen, müssen Sie den Verkäufer informieren und ihm zunächst unter der Setzung einer Frist Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu liefern.
  • Verweigert er sich oder scheiden Nachbesserung und Ersatzlieferung faktisch aus, können Sie auch bei nicht erheblichen Mängeln, die keine reinen Verschleißerscheinungen eines gebrauchten Fahrzeuges darstellen, den Kaufpreis mindern.
  • Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem lediglich unerheblichen Mangel aber ausgeschlossen. Die Erheblichkeit hängt davon ab, ob und mit welchem Kostenaufwand Sie den Mangel beseitigen lassen können. Unerheblich sind Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit nur unwesentlich beeinträchtigen und ohne großen Aufwand behoben werden können.
  • Der Rücktritt vom Kaufvertrag kommt also nur bei einem wesentlichen Mangel in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer den Mangel verschuldet hat.
  • Wenn Sie den Rücktritt erklären, können Sie dem Verkäufer das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben und auch Ihre notwendigen Verwendungen ersetzen lassen, wenn Sie beispielsweise neue Reifen aufgezogen haben.
  • Bedenken Sie aber, dass reine Verschleißerscheinungen, Abnutzungsspuren und Alterung bei einem Gebrauchtfahrzeug meist normal sind und mit einer gewissen Reparaturanfälligkeit immer zu rechnen ist.

Wenn Sie sicher gehen wollen, müssen Sie sich bestimmte Eigenschaften zusichern lassen. Inwieweit sich der Verkäufer aber darauf einlässt, ist Verhandlungssache. Im Zweifel ist ein privater Autoverkauf zu unterlassen. Die Rechtsprechung hat die Problematik des Gebrauchtwagenkaufs in vielen Einzelfällen immer wieder konkretisiert, so dass es eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen gibt.