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Gebrauchtwagen gekauft mit Motorschaden - was tun?

Vorab hängt die Beurteilung davon ab, ob Sie Ihren Gebrauchtwagen von einem Händler oder einer Privatperson gekauft haben. Wenn Sie den Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft haben, handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Die Einschränkung der Gewährleistung durch Klauseln wie "gekauft wie besehen" ist danach unzulässig.

Gebrauchtwagen vom Händler

  • Der Händler haftet in den ersten sechs Monaten für Mängel, wenn diese bei der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden waren. Es kommt nicht darauf an, ob der Händler einen Mangel kannte oder nicht.
  • Tritt also der Motorschaden innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auf, wird nach dem Gesetz vermutet, dass ein solcher Schaden bereits bei der Übergabe vorhanden war. Diese Vermutung erleichtert Ihnen die Beweisführung. Es genügt der Eintritt des Schadens.
  • Der Händler kann sich allenfalls entlasten, indem er nachweist, dass der Motorschaden erst nach den sechs Monaten aufgetreten ist oder dass der Schaden von Ihnen herbeigeführt wurde, indem Sie beispielsweise nicht genügend Motoröl eingefüllt haben und der Motorschaden infolge der Überhitzung des Motors eingetreten ist.

Beweiserleichterung für Motorschaden nach Übergabe

  • Tritt der Motorschaden erst sechs Monate nach der Übergabe auf, gilt die Beweisvermutung zu Ihren Gunsten nicht mehr und es obliegt Ihnen, nachzuweisen, dass der Motorschaden keine reine Verschleißerscheinung ist, sondern beim Kauf bereits so weit entwickelt war, dass Sie ein Fahrzeug gekauft haben, das nicht die üblicherweise und nach dem Kaufvertrag zu erwartende Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit besaß.
  • Der Händler kann in seinen Geschäftsbedingungen nur Schadensersatzansprüche ausschließen und die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr verkürzen. Der Gesetzgeber zwingt Händler daher zu umfangreichen Untersuchungen, bevor sie ein Fahrzeug zum Verkauf anbieten.
  • Wenn Sie also einen Motorschaden reklamieren, müssen Sie den Händler informieren und ihm zunächst Gelegenheit geben, zwei Reparaturversuche vorzunehmen oder Ihnen alternativ ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu liefern. Scheitern diese Wege, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
  • Wenn Sie den Gebrauchtwagen von einem privaten Verkäufer gekauft haben, wird üblicherweise ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sein. Hier kaufen Sie tatsächlich "gekauft wie besehen".
  • Sie haben allenfalls dann Ansprüche, wenn Ihnen der private Verkäufer bestehende Motorprobleme, wie ständigen Ölverlust oder ein Ruckeln während der Fahrt, arglistig verschwiegen hat. Die Beweiserleichterung in den ersten sechs Monaten gilt hier nicht. Sie müssen nachweisen, dass der Mangel bereits beim Vertragsabschluss vorhanden war und der Verkäufer die Motorprobleme kannte.
  • Um solche Risiken auszuschließen, empfiehlt sich, ein Fahrzeug vor dem Kauf fachmännisch untersuchen zu lassen.