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Gebrauchtwagen suchen

Rechnung für einen Gebrauchtwagen ausstellen - so geht´s

Die gesetzlichen Bestandteile einer Rechnung

  1. Die Rechnung eines gewerblichen Händlers muss in jedem Falle folgende Bestandteile haben: Sie soll Name sowie Anschrift des Unternehmers und des Käufers enthalten.
  2. Seit 1.7.2006 sollten Sie die UID-Nummer Ihres Kunden ab einem Rechnungsbetrag von 10.000 EURO brutto (Stand Juli 2011) vermerken. Natürlich muss die Rechnung ein Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Rechnungsnummer aufweisen.
  3. Wenn Sie als Unternehmer berechtigt sind, die Vorsteuer abzuziehen, dann sollte die Rechnung auch Ihre UID-Nummer beinhalten.
  4. Geben Sie die genaue Bezeichnung des Gebrauchtwagens mit Typenangabe, Art und Umfang sonstiger Leistungen, Datum der Lieferung oder Wagenübergabe und das Entgelt ebenfalls auf der Rechnung an.
  5. Sie müssen den anzuwendenden Steuersatz bzw. bei einer Steuerbefreiung den Hinweis, dass hier Steuerbefreiung gilt, anführen zusammen mit dem entfallenden Steuerbetrag.
  6. Falls Sie über Angaben gem § 14 UGB (Firmenbuchgericht, Firmenbuchnummer etc.) zu Ihrer Firma verfügen, dann geben Sie diese ebenfalls auf der Rechnung an.

Verschiedene Mehrwertsteuerregelungen bei Gebrauchtwagen

  • Wenn Sie ein Kleinunternehmer sind, dann sind Sie nicht zur Ausweisung der Mehrwertsteuer bei der Rechnungsstellung für einen Gebrauchtwagen verpflichtet (§19 (1), UStG). Hier müssen Sie lediglich die Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis mit der Mehrwertsteuer versteuern. Diese Art der Besteuerung ist die Differenzbesteuerung (§25a, UStG).
  • Wenn Sie als Händler den Gebrauchtwagen zum gleichen Preis verkaufen, wie Sie ihn eingekauft haben, so müssen Sie überhaupt keine Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen.
  • Beim innereuropäischen Handel gibt es Nettoregelungen. Hier wird die Mehrwertsteuer über die UID-Nr. abgerechnet, die auf der Rechnung angegeben sein muss.
  • Wenn ein anderer Unternehmer diesen Gebrauchtwagen bei Ihnen einkauft, dann darf auch er lediglich die ausgewiesene Umsatzsteuer (jetzt ja Vorsteuer) beim Finanzamt zurückverlangen. Da aber die Privatperson oder der Kleinunternehmer nicht zur Ausweisung des MwSt.-Betrages verpflichtet sind, gibt es hier meist nichts zurückzufordern.
  • Wenn Sie als Unternehmer einen Gebrauchtwagen von der Privatperson oder einem Kleinunternehmer kaufen, der die oben beschriebene Differenzbesteuerung anwendet, so buchen und aktivieren Sie den Gebrauchtwagenkauf mit dem Bruttobetrag (Nettorechnungsbetrag zzgl. MwSt.) ins Betriebsvermögen.
  • Meist werden auch von Händlern Gebrauchtwagen mit dem Bruttopreis beworben. Wenn hier ein klein gedruckter Zusatz steht „MwSt. ist ausweisbar“, dann kann die gesamte Steuer vom Händler ausgewiesen werden. Wenn Sie ein Unternehmer und damit berechtigt sind, Vorsteuer abzuziehen, dann ist die Ausweisung der kompletten MwSt. für Sie ein Vorteil. Fragen Sie den Händler immer gezielt nach dieser Möglichkeit und weisen Sie darauf hin, dass Sie an einem Vorsteuerabzug interessiert sind.
  • Zwar wird der Bruttopreis für Sie als Käufer dann höher. Aber Sie können sich als Unternehmer die komplette Vorsteuer wieder beim Finanzamt zurückholen. Vorausgesetzt, Sie kaufen das Fahrzeug als Firmenfahrzeug und nicht für die private Nutzung.