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Gewährleistung für einen PKW bei Privatverkauf - diese Möglichkeiten haben Sie

Wenn Sie Ihren privaten Pkw zum Privatverkauf anbieten, dürfen Sie grundsätzlich jegliche Gewährleistung ausschließen. Hier sind Formulierungen wie "Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" oder "Gekauft wie besehen und besichtigt" üblich.Viele Verkäufer laden dann aus dem Internet einen Formularvertrag herunter und nutzen ihn als Kaufvertrag. Kommt es dann seitens des Käufers zu Beanstandungen, beginnt für Sie der Ärger.

Aktuelles Urteil zur Gewährleistung bei Pkw

  • Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil vom 27.5.2011 (Az. 6 U 14/11) beanstandet und die gängige Rechtsprechung bestätigt, dass ein solches Formular vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen enthalte und diese der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Es genüge, wenn ein solches Musterformular auch durch einen Dritten für die unbeschränkte Verwendung bereitgehalten werde.
  • Dann allerdings ist eine Klausel, die den unbeschränkten Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf beinhalte, unwirksam. Sie verstoße nämlich gegen die gesetzliche Vorgabe, dass Sie beim Privatverkauf Ihre Haftung für grobes Verschulden und für Personenschäden gerade nicht ausschließen dürfen.
  • Auch als Privatverkäufer haften Sie für Personenschäden und grobes Verschulden, allerdings nur insoweit, als Sie die Gewährleistung formularmäßig ausgeschlossen haben.

Beim Privatverkauf Kaufvertrag individuell formulieren

In der Konsequenz bedeutet dies, dass Sie Ihren Kaufvertrag individuell formulieren müssen.

  • Sie können sich zwar an einem Mustervertrag orientieren, dürfen diesen aber nicht vorbehaltslos übernehmen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der dem Käufer vorgelegte Kaufvertrag für eine Vielzahl von Verkäufen verwendet wird. Er muss sich individuell darstellen. Nur dann dürfen Sie auch beim Privatverkauf die Gewährleistung für Ihren Pkw vollständig ausschließen. Und nur dann wird die Vereinbarung im Streitfall von einem Gericht nicht im Sinne allgemeiner Geschäftsbedingungen überprüft.
  • Alternativ können Sie natürlich einen vorformulierten Mustervertrag verwenden. Sie müssen dann aber klären, dass der Gewährleistungsausschluss sich nicht auf grobes Verschulden und Personenschäden bezieht. Je nachdem wie diese Klausel formuliert ist, gehen Sie das Risiko ein, dass ein Gericht die Klausel doch wieder rechtlich beanstandet und Sie als juristischen Laien gegen die Wand laufen lässt.
  • Auf der sicheren Seite sind Sie also nur, wenn Sie den Gewährleistungsausschluss vollständig und individuell formulieren und sich an einem Mustervertrag orientieren. Diese Bewertung ist sehr bürokratisch, so sieht der Rechtsalltag in Deutschland aber nun einmal aus.
  • Im Übrigen achten Sie darauf, dass Sie den Käufer über alle Umstände wahrheitsgemäß aufklären müssen, die für seine Kaufentscheidung relevant sind. Wenn Ihr Pkw einen schweren und Ihnen bekannten Unfall hatte, müssen Sie den Käufer darüber informieren. Tun Sie es nicht, kann der Käufer den Kaufvertrag nachträglich wegen arglistiger Täuschung anfechten, mit der Folge, dass Sie den Pkw zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten müssen.
  • Ferner sollten Sie jegliche Aussage vermeiden und vor allem nicht in den Kaufvertrag hineinschreiben, die der Käufer als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder als Garantieerklärung verstehen könnte. In diesem Fall relativieren Sie Ihren Gewährleistungsausschluss und haften dafür, dass die zugesicherte Eigenschaft oder der garantierte Umstand tatsächlich so vorhanden ist, wie Sie es behauptet haben.
  • Immerhin verlangt die Rechtsprechung beim Privatverkauf nicht, dass Sie den Pkw untersuchen müssen.
  • Auch mündliche Aussagen über Laufleistung und Zustandsbeschreibungen werden in der Regel, im Gegensatz zum gewerblichen Händler, nicht als Zusicherung oder Garantie aufgefasst.