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Gebrauchtwagen: Garantie oder Gewährleistung? - So erklären Sie den Unterschied

Bedeutung von Garantie und Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf

  • Der wesentliche Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung auch beim Kauf von Gebrauchtwagen ist der, dass die Garantie immer freiwillig erfolgt. Die Garantie ist ein Versprechen des Verkäufers, sich im Falle von bestimmten Mängeln um deren Beseitigung zu kümmern. Obwohl auch ein mündliches Garantieversprechen bindend ist, wird eine Garantie üblicherweise über eine Garantieurkunde bescheinigt, der auch zu entnehmen ist, an welche Bedingungen (Wartung, Zeitrahmen, Kilometerbeschränkung etc.) diese geknüpft ist. Garantie haben Sie nur, wenn Ihnen diese ausdrücklich zugesagt worden ist. Ein Ausschluss einer Garantie ist also überflüssig, denn ohne eine ausdrückliche Garantieerklärung haben Sie ohnehin keine Garantie.
  • Die Gewährleistung beruht, anders als die Garantie, auf der Sach- und Rechtsmängelhaftung, die im BGB festgehalten ist. Ein Verkäufer haftet dafür, dass eine Sache, die er verkauft, frei von Mängeln ist. Das können auch versteckte Mängel sein oder solche, die erst nach dem Kauf auftreten, aber nach Alter und Beschaffenheit der Sache nicht auftreten dürften. Ein Gebrauchtwagen muss also in einem Zustand sein, wie es nach Alter, Kilometerleistung und zugesagten Zustand (z.B. Scheckheft gepflegt, unfallfrei) zu erwarten ist. Ist er es nicht, hat der Käufer Anspruch auf Beseitigung der Mängel (Gewährleistung).
  • Beachten Sie, dass dem Käufer in erster Linie eine Nacherfüllung zusteht. Er muss also dem Verkäufer des Gebrauchtwagens die Möglichkeit geben, den Wagen in den versprochenen bzw. üblich Zustand zu versetzen. Ist dies nicht möglich, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Alles, was die Gewährleistung betrifft, ist in dem Paragrafen 437 ff. BGB geregelt. Abweichende Vereinbarungen können nur zugunsten des Käufers wirksam werden, z.B. ein weiterführendes Garantieversprechen.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt auch bei Gebrauchtwagen 2 Jahre. Tritt der Mangel in den ersten 6 Monaten auf, dann wird automatisch davon ausgegangen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Erst nach dieser Frist muss der Käufer beweisen, dass der Mangel dem Verkäufer zuzuschreiben ist. Sie müssen zumindest glaubhaft machen, dass der Schaden nicht durch einen Bedienungsfehler entstanden ist.
  • Gewährleistung, die auf der im BGB verankerten Mängelhaftung beruht, kann bei Gebrauchtwaren nur ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist. Geschäftsleute können die Gewährleistung nicht ausschließen. Das gilt nicht nur für Autohändler oder Werkstätten, sondern auch z.B. für den Metzger, wenn er seinen Geschäftswagen verkauft. Allerdings können diese die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzen.
  • Häufig ist es so, dass Sie sowohl eine freiwillige Garantie auf Ihren Gebrauchtwagen haben, als auch die im Gesetz verankerte Gewährleistung. Diese Ansprüche können sich teilweise erheblich unterscheiden. So kann zum Beispiel bei der Garantie der sofortige Umtausch möglich sein, während bei der Gewährleistung die Nachbesserung geduldet werden muss. Schauen Sie in diesen Fällen genau hin, was die Garantie bietet und entscheiden Sie, welche Regelungen für Sie günstiger sind. Der Kunde hat die Wahl, ob er, wenn beides möglich ist, lieber die Garantie oder die Gewährleistung in Anspruch nimmt.